Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weese GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen erfolgen im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen erkennt der Besteller unterschriftlich oder durch Bestellung oder Abnahme der bestellten Ware an.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Für den Fall, dass der Besteller seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrundelegt, nehmen wir diese Bestellung nur unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Besteller ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Bestimmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 5, allein nach deren Maßgabe wir unserer Eigentumsverschaffungspflicht nachkommen.

1.3 Für unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gilt, soweit wir nicht in besonderen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmen, das Gesetz.

2. Vertragsschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die auch durch Fernkopie erfolgen kann, verbindlich.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Preise verstehen sich ab unserem Lager ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Kalkulationen. Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.

3.2 Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich und ohne Abzug zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung oder Leistung. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels zahlt.

3.3 Während des Verzuges sind unsere Entgeltforderungen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3.4 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl nur gegen angemessene Anzahlung oder gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages oder per Nachnahme-Wertsendung zu liefern. Eine Anzahlung wird bei der Schlußrechnung verrechnet.

3.5 Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltendmachen.

4. Kosten der Verpackung, Lieferung u.ä.

Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, jeweils soweit solche Leistungen erforderlich oder üblich sind, übernimmt der Besteller zusätzlich.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1.

5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalenGeschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt,

a) dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen.Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

oder

b) dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns ab getreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für seine Forderungen aus diesem Vertrag die Ziffern 5.4 und 5.5 entsprechend.

5.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 5.3 und 5.6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug des Bestellers nach Ziffer 3.2 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

5.9 Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers verschlechtert, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug des Bestellers oder bei sonstiger erheblicher Zuwiderhandlung gegen den Vertrag und /oder diese Bestimmungen.

5.10 Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen auch Organe und Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab.

5.11 Nehmen wir die Vorbehaltsware nach Ziffer 5.9 zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten zu Lasten des Bestellers. Im übrigen bringen wir die zurückgenommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.

5.12 Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware oder des uns nach Ziffer 5.2 zustehenden Miteigentums gilt als Rücktritt vom Vertrag.

5.13 Alle laut Ziffer 5 an uns erfolgenden Abtretungen nehmen wir hiermit an.

6. Liefer- oder Leistungszeit

6.1 Die Liefer- oder Leistungszeit gilt nur als annähernd vereinbart. Diese beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet oder wenn die Erbringung der Leistung angeboten worden ist. Diese Meldung bzw. dieses Angebot erfolgen schriftlich.

6.2 Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

6.4 Die Liefer- oder Leistungszeit verlängert sich - auch innerhalb eines Liefer- oder Leistungsverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Komponenten, Baugruppen und Handelswaren. Wir werden dem Besteller, ohne hierzu verpflichtet zu sein, solche Hindernisse mitteilen. Bei deren Vorliegen sind wir auch in jedem Fall berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 10 ausgeschlossen.

6.5 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Liefer- oder Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.

6.6 Bei Überschreitung der Liefer- oder Leistungszeit (unter Einschluß aller Verlängerungen) um mehr als einen Monat hat der Besteller, sofern die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist, nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 10 ausgeschlossen.

6.7 Die Bestimmungen der Ziffer 6 gelten sinngemäß für Abholzeiten und Abholtermine. Nicht rechtzeitige Abholung führt zu Annahmeverzug des Bestellers und/oder Abnehmers.

7. Versand, Gefahrübergang, Transportschäden

7.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers; der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt.

7.2 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.

7.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und alle Schadensersatzansprüche bei diesen ordnungsgemäß anzumelden.

8. Teillieferungen

Wir sind berechtigt, dem Besteller zumutbare Teillieferungen durchzuführen. Die entstehenden Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

9. Gewährleistung

9.1 Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transportierung der Ware aufgetreten ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Besteller die Beweislast.

9.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden nach unserer Wahl auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.

9.3 Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers schließen wir nach Maßgabe der Ziffer 10 aus.

9.4 Bei einer - auch nur versuchten - Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweist, dass ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist.

9.5 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bestehen die obigen Gewährleistungsansprüche für bei Lieferung erkennbare Mängel nur, wenn der Besteller diese Mängel bei zumutbar gewesener unverzüglicher Untersuchung der Ware uns gegenüber unverzüglich gerügt hat, auch wenn er eine Untersuchung unterlassen hat.

9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

10. Haftung

Ansprüche jeder Art des Bestellers gegen uns, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen hinausgehen, insbesondere aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen mit folgender Maßgabe: Soweit wir Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließen, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.

11. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 10, 2. Absatz, vor.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Sitz.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

13.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

13.3 Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht nicht.

September 2014, Weese GmbH

Kunden-Login